Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland ergeben sich neue Möglichkeiten und Regeln für den Handel mit Cannabissamen. Hier sind einige der wichtigsten Aspekte zusammengefasst:
Cannabissamen für den privaten Anbau
Privatpersonen dürfen Cannabissamen aus anderen EU-Ländern importieren, was über Online-Bestellungen und den Versand nach Deutschland möglich ist. Anbauvereinigungen können bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder abgeben, sofern diese beim gemeinschaftlichen Anbau entstanden sind. Eine Kombination aus Samen und Stecklingen darf maximal fünf Stück umfassen. Nicht-Mitglieder können Cannabissamen und Stecklinge von Clubs beziehen und müssen lediglich die Herstellungskosten decken.
Wichtige gesetzliche Bestimmungen
Das Cannabisgesetz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis und Cannabissamen:
- Cannabis: Umfasst alle Pflanzenteile und Harz der Cannabispflanze, ausgenommen Samen und Stecklinge.
- Vermehrungsmaterial: Bezieht sich ausschließlich auf Samen und Stecklinge.
Der Besitz, Anbau und Handel mit Cannabis ist generell verboten (§ 2 KCanG), jedoch gibt es Ausnahmen: Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25g Cannabis besitzen, 50g zu Hause aufbewahren und bis zu drei Pflanzen anbauen. Weiter gilt, dass auch Cannabis Social Clubs Cannabis anbauen so wie besitzen dürfen.
Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, solange sie nicht für den illegalen Anbau bestimmt sind (§ 4 KCanG). Das Gesetz erlaubt den Kauf von Cannabissamen unter der Bedingung, dass sie nicht für illegale Anbauzwecke verwendet werden. Das bedeutet, dass die Samen nur aus EU-Mitgliedstaaten importiert werden dürfen und ausschließlich für den privaten Eigenanbau oder den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen genutzt werden können.
Spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen
- Maximale Abgabe: Sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat; bei einer Kombination maximal fünf Stück.
- Verpackungsvorgaben: Neutrale Verpackung mit Angaben zu THC- und CBD-Gehalt, Haltbarkeitsdatum, Gewicht, Cannabissorte und Hinweisen zu den Risiken des Cannabisgebrauchs.
Diese Vorschriften betreffen ausschließlich Anbauvereinigungen und nicht den kommerziellen Handel.
Konsequenzen bei Verstößen
§34 des KCanG listet die Strafverstöße auf:- Handel mit Cannabis entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4.- Ein- oder Ausfuhr von Cannabis entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5.- Ab- oder Weitergabe von Cannabis entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7.
Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen
Ab Juli 2024 tritt ein umfassendes Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen in Kraft (§ 6 KCanG). Werbung umfasst jede Form der kommerziellen Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis fördert. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Kein Werbeverbot für Vermehrungsmaterial
Cannabissamen fallen nicht unter das Werbeverbot für Cannabis. Der Gesetzgeber hat kein spezifisches Werbeverbot für Samen und Stecklinge vorgesehen. Es besteht jedoch das Risiko, dass Werbung für Samen als indirekte Werbung für Cannabis ausgelegt werden könnte. Die Hanf-App stellt dabei eine sichere Plattform für Werbetreibende dar. Beispielsweise können nicht nur industriefremde Unternehmen wie Lebensmittelfirmen dort Werbung schalten, sondern auch Cannabismarken oder Unternehmen, die mit Cannabisprodukten verbunden sind.
Ein Beispiel aus der Tabakindustrie
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass indirekte Werbung problematisch sein kann. Die Darstellung von Menschen mit Tabakprodukten auf einer Website wurde als indirekte Werbung bewertet, da sie die Produkte attraktiver erscheinen ließ (BGH 05.10.2017, Az. I Zr 117/16 – „Pöschl Tabak“).
Fazit
Der legale Handel mit Cannabissamen bietet viele Möglichkeiten, erfordert jedoch ein hohes Maß an Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein. Es ist wichtig, sich gut über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und Marketingstrategien sorgfältig zu planen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.