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Gesetz

Handel mit Cannabisstecklingen – Was ist erlaubt?

Photo by Matthew Sichkaruk on Unsplash

Der Anbau von Cannabis gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung, insbesondere seit der Legalisierung des Eigenanbaus. Doch eine Frage bleibt für viele im Raum stehen: Ist der Handel mit Cannabisstecklingen legal?

Die rechtliche Grundlage für den Import von Cannabissamen ist klar geregelt. Gemäß § 4 Abs. 2 KCanG ist die Einfuhr von Cannabissamen für den privaten Eigenanbau oder für den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen nur aus EU-Mitgliedstaaten erlaubt. Diese Regelung zielt darauf ab, den Import von Samen aus Nicht-EU-Ländern zu verhindern. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass inländische Unternehmen keine Cannabissamen oder Stecklinge verkaufen dürfen.

Auch wenn der Handel mit Cannabis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 CanG verboten ist und Pflanzen unter die Definition von „Cannabis“ fallen (§ 1 Nr. 8 CanG), gibt es eine entscheidende Ausnahme: Vermehrungsmaterial wie Stecklinge wird ausdrücklich von der Definition ausgenommen (§ 1 Nr. 8 c) CanG). Das bedeutet, dass Stecklinge nicht als „Cannabis“ im Sinne des Gesetzes gelten und somit auch nicht dem Handelsverbot unterliegen.

Aktuell wird das Thema vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geprüft, um eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen. Doch Experten wie Dr. Ferdinand Weis sind bereits der Meinung, dass der Handel mit Cannabisstecklingen legal ist, solange bestimmte Vorgaben erfüllt werden. Eine dieser Vorgaben könnte beispielsweise sein, dass die Stecklinge nicht in Erde eingepflanzt, sondern nur eingebettet werden. Wichtig ist, dass bei der Abgabe an Endverbraucher klar darauf hingewiesen wird, dass das Vermehrungsmaterial ausschließlich für den erlaubten Eigenanbau verwendet werden darf.

Die Debatte um den Handel mit Cannabisstecklingen bleibt spannend, und wir werden euch auf dem Laufenden halten, sobald es neue Entwicklungen gibt.